Art. 53a [Gemeinsamer Ausschuß]
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des
Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten;
diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des
Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für
den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner
Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
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