Art. 53a [Gemeinsamer Ausschuß]

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln  aus  Abgeordneten  des
Bundestages,   zu   einem  Drittel  aus  Mitgliedern  des  Bundesrates.  Die
Abgeordneten werden vom Bundestage  entsprechend  dem  Stärkeverhältnis  der
Fraktionen  bestimmt;  sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des  Bundesrates  vertreten;
diese   Mitglieder  sind  nicht  an  Weisungen  gebunden.  Die  Bildung  des
Gemeinsamen   Ausschusses   und   sein   Verfahren   werden    durch    eine
Geschäftsordnung  geregelt,  die  vom  Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für
den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner
Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.



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